Wer in Österreich eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass beantragt, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit.
Mit der Waffengesetz-Novelle 2025 und den 2026 konkretisierten Durchführungsbestimmungen wurden die Anforderungen an das klinisch-psychologische Gutachten deutlich erweitert.
Für Antragsteller bedeutet das vor allem: Die psychologische Begutachtung ist umfangreicher und stärker standardisiert als bisher.
Warum ist ein psychologisches Gutachten erforderlich?
Vor der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses prüft die zuständige Behörde die waffenrechtliche Verlässlichkeit.
Sofern keine entsprechende gesetzliche Ausnahme – insbesondere aufgrund einer gültigen Jagdkarte – vorliegt, muss der Antragsteller das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens vorlegen.
Dabei wird beurteilt, ob eine Person dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden.
Das Gutachten stellt somit einen Teil des behördlichen Verfahrens zur Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit dar.
Was ist seit 2026 neu?
Die wichtigste Änderung betrifft den Umfang und die Qualität der psychologischen Begutachtung.
Die frühere Untersuchung wurde durch ein umfassender geregeltes klinisch-psychologisches Begutachtungsverfahren ersetzt.
Die Begutachtung besteht nun verpflichtend aus drei aufeinanderfolgenden Teilen:
- Vorgespräch
- psychologische Tests und Fragebögen
- Explorationsgespräch
Während des gesamten Ablaufs erfolgt zusätzlich eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung.
Die Begutachtung muss persönlich, einzeln und unmittelbar durch den dafür zugelassenen Gutachter durchgeführt werden.
Welche Bereiche werden untersucht?
Die neue Regelung legt genauer fest, welche psychologischen Bereiche im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt werden müssen.
Dazu gehören unter anderem:
- kognitive Leistungsfähigkeit und Intelligenz
- emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit
- Selbstregulation und Impulskontrolle
- Risikoverhalten
- Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit
- Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit
- soziale Verträglichkeit und Empathie
- normabweichendes oder aggressives Verhalten
- relevante psychopathologische Aspekte einschließlich möglicher Selbst- oder Fremdgefährdung
Damit geht die Untersuchung deutlich über einen einzelnen psychologischen Test hinaus.
Welche psychologischen Tests werden durchgeführt?
Im Rahmen der Begutachtung müssen mindestens drei unterschiedliche psychologische Test- bzw. Fragebogenverfahren eingesetzt werden.
Mindestens eines davon muss den Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit bzw. Intelligenz erfassen. Weitere Verfahren werden aus den für die waffenrechtliche Fragestellung relevanten psychologischen Bereichen ausgewählt.
Welche konkreten Verfahren verwendet werden, richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen, dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft und der jeweiligen Begutachtung.
Was passiert im Explorationsgespräch?
Das Explorationsgespräch ist ein wesentlicher Bestandteil der neuen Begutachtung.
Dabei werden die Ergebnisse der zuvor durchgeführten psychologischen Tests berücksichtigt und mit der persönlichen Anamnese in Zusammenhang gebracht.
Darüber hinaus werden Fragen behandelt, die für die waffenrechtliche Beurteilung relevant sind. Dazu gehören insbesondere auch die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe.
Es handelt sich daher nicht lediglich um ein kurzes Abschlussgespräch, sondern um einen fachlich relevanten Bestandteil der Gesamtbeurteilung.
Wer darf das Gutachten erstellen?
Auch für die Gutachter selbst wurden die Anforderungen konkretisiert.
Das Bundesministerium für Inneres führt eine Liste jener Personen, die zur Erstellung entsprechender klinisch-psychologischer Gutachten geeignet sind.
Vorausgesetzt werden unter anderem die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen, einschlägige Berufserfahrung sowie die vorgesehenen fachlichen Qualifikationen.
Für Antragsteller bedeutet das: Das Gutachten kann nicht von einer beliebigen Psychologin oder einem beliebigen Psychologen erstellt werden.
Wichtig: Der Gutachter wird bereits im Antrag bekannt gegeben
Nach der neuen Regelung ist bereits im Antrag auf eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass anzugeben, welcher klinisch-psychologische Gutachter die Begutachtung durchführen wird.
Soll später ein anderer Gutachter gewählt werden, muss die Waffenbehörde darüber unverzüglich informiert werden.
Was muss ich zum Termin mitbringen?
Wenn bereits ein früheres waffenrechtliches Gutachten vorhanden ist, kann dieses für die neue Begutachtung relevant sein.
Ein zuletzt erstelltes Gutachten ist dem Gutachter vorzulegen, sofern es nicht älter als zehn Jahre ist.
Welche weiteren Unterlagen für Ihren konkreten Termin erforderlich sind, sollten Sie bereits bei der Terminvereinbarung abklären.
Was kostet das waffenpsychologische Gutachten?
Auch die Kosten sind nun gesetzlich geregelt.
Für die Durchführung der Begutachtung sowie die Erstellung des klinisch-psychologischen Gutachtens und der Mitteilung an die Behörde ist derzeit ein Entgelt von 678 Euro exklusive Umsatzsteuer vorgesehen.
Das Entgelt ist im Voraus zu entrichten und unterliegt einer gesetzlich vorgesehenen Wertsicherung.
Was erhält der Antragsteller nach der Untersuchung?
Auf Grundlage der gesamten Begutachtung erstellt der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten sowie eine entsprechende Mitteilung für die Behörde.
Beides wird dem Antragsteller übermittelt.
Das Gutachten ist anschließend zehn Jahre aufzubewahren.
Die Behörde erhält damit die für das Verfahren relevante Information darüber, ob aus klinisch-psychologischer Sicht eine Neigung besteht, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden.
Was passiert bei einem negativen Gutachten?
Auch hier wurde die Rechtslage verschärft.
Ergibt das Gutachten eine entsprechende negative Beurteilung, muss der Gutachter bestimmte Daten und das Ergebnis an die Behörde melden.
Ein weiteres innerhalb von zwölf Monaten erstelltes Gutachten darf die Behörde bei der Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten.
Besonders relevant ist eine weitere Änderung: Werden der Behörde zwei entsprechende negative Gutachten gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig.
Ein negatives Ergebnis sollte daher nicht als bloß „nicht bestandener Test“ verstanden werden, den man unmittelbar bei einer anderen Stelle wiederholen kann.
Was bedeutet die Änderung für Antragsteller?
Die psychologische Untersuchung im Rahmen eines Antrags auf eine Waffenbesitzkarte ist heute umfassender als nach der früheren Regelung.
Sie sollten daher ausreichend Zeit für die Begutachtung einplanen und sich darauf einstellen, dass neben psychologischen Testverfahren auch persönliche Gespräche und eine ausführlichere Exploration Bestandteil der Untersuchung sind.
Eine spezielle Vorbereitung auf einzelne Testfragen ist weder notwendig noch sinnvoll. Entscheidend ist, die Begutachtung offen und vollständig zu absolvieren.
Waffenpsychologisches Gutachten in Villach
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In meiner Praxis in Villach führe ich waffenpsychologische Begutachtungen entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben durch.
Bei der Terminvereinbarung erhalten Sie Informationen zum Ablauf und dazu, welche Unterlagen Sie für die Begutachtung benötigen.